FLECHSIG


[10VL - 109419]
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Tübingen

Professor Dr. Norbert P. Flechsig

Vorlesung Sommersemester 2010

Urheber- und Verlagsrecht

Beginn: 12. April 2010 Hörsaal 1 - Wilhelmstraße 7, Tübingen

Zur Einstimmung: Deutschland steht auf Platz 4 des Internationalen Index für Eigentumsrechte (Ipri) 2009, der am Dienstag in Washington vorgestellt worden ist. Der Ipri umfasst 115 Länder und analysiert die Bedeutung von Eigentumsrechten für die ökonomische Entwicklung eines Landes. In Deutschland ist die Friedrich-Naumann-Stiftung an der Berechnung beteiligt. Deren Vorsitzender sagte über das Ergebnis: „Die Studie .zeigt, dass Eigentum in Deutschland immer noch einen erfreulich hohen Stellenwert hat. Sehen wir zu, dass wir diese Position mit Verstaatlichungen und Enteignungen nicht aufs Spiel setzen."

Untersucht wurden für den Index, wie gut physische und intellektuelle Eigentumsrechte gesichert sind. Dabei wird auch das rechtliche und politische Umfeld berücksichtigt, etwa die Unabhängigkeit der Justiz oder das Ausmaß an Korruption. Finnland führt die Rangliste an, während Bangladesch den letzten Platz belegt. Auf den ersten zwanzig Plätzen der Liste stehen die westeuropäischen und angelsächsischen Staaten sowie Singapur, Japan und Hongkong. Dort ist das Eigentum am besten geschützt. In Afrika und Lateinamerika sind sie hingegen wenig sicher. Die statistische Untersuchung zeigt, dass Länder, die auf der Eigentumsrechte-Skala von 0 bis 10 einen Punkt höher stehen als andere, um durchschnittlich 8300 Dollar höhere Einkommen je Einwohner haben. Im obersten Fünftel der Staaten mit sicheren Eigentumsrechten liegt das durchschnittliche Einkommen bei fast 40 000 Dollar. Im mittleren Fünftel beträgt das durchschnittliche Jahreseinkommen nur etwa 11 750 Dollar, im untersten Fünftel dagegen nur 4341 Dollar.

Mindestens vier Milliarden Menschen, also zwei Drittel der Erdbevölkerung, leben in Ländern, die nicht als Rechtsstaaten gelten können. „Die Mehrheit der Menschen auf der Welt hat keine gesicherten Eigentumsrechte, Verträge werden nicht durchgesetzt", kritisiert die vom peruanischen Ökonomen Hernando de Soto geleitete UN-Kommission zur Stärkung der Rechte der Armen (Clep). Wichtige Schwellenländer erreichen nur mittlere Plätze auf der Rangliste. Indien liegt auf Platz 46, China auf Platz 68 und Russland auf Platz 87. In diesen drei Staaten ist vor allem das rechtliche und politische Umfeld nicht so stabil, was die Wertung verschlechtert (FAZ vom  25.2.2009).

Inhalt:

I.     Grundlagen - Objektives und Subjektives Urheberrecht

II.    Gesetzlichen Regelungen im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG - 1965) - Urheberrecht im Rechtssystem

III.    Urheberrecht (Erster Teil)

IV.    Die Schöpfung und ihr(e) Urheber

V.    Inhalt und Schranken

VI.    Rechtsnachfolge und Rechtsverkehr - Urhebervertragsrecht

VII.    Schutz gegen Urheberrechtsverletzungen (Vierter Teil, II. Abschnitt) 

VIII.    Ergänzende Schutzbestimmungen (I. Abschnitt)

IX.    Zeitliche Befristung des Rechtsschutzes des geistigen Eigentums 

X.    Sonderbestimmungen für Filmwerke (Dritter Teil) 

XI.    Sonderbestimmungen für Computerprogramme 

XII.    Verwandte Schutzrechte. §§ 70 ff. (Zweiter Teil) 

XIII.    Die Zwangsvollstreckung in Urheber- und Leistungsschutzrechte 

XIV.    Internationales und Europäisches Urheberrecht  

XV.    Das schuldrechtliche Institut des Verlagsvertrages - Das Verlagsgesetz 

XVI.    Recht der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften in Deutschland 

XVII.    Europäische Bestrebungen betreffend Verwertungsgesellschaften 

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Zu weiteren Verweisen, Urteilen und Unterlagen siehe auch Vorlesung SS 2007  und   SS 2008
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Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an: Rechtsanwalt Professor Dr. Norbert P. Flechsig,
Raitengasse 7, 73630 Remshalden,
Telefon 07151 970000; Fax 970001; E-Mail: attorney@flechsig.biz; Internet: www.flechsig.biz

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