Rechtswissenschaftliche Fakultät der
Universität Tübingen
Professor Dr. Norbert P. Flechsig
Vorlesung Sommersemester 2010
Urheber- und
Verlagsrecht
Beginn: 12. April 2010 Hörsaal 1
-
Wilhelmstraße 7,
Tübingen
Zur Einstimmung:Deutschland steht
auf Platz 4 des
Internationalen Index für Eigentumsrechte (Ipri) 2009, der am
Dienstag in Washington vorgestellt worden ist. Der Ipri umfasst 115
Länder und analysiert die Bedeutung von Eigentumsrechten für
die ökonomische Entwicklung eines Landes. In Deutschland ist die
Friedrich-Naumann-Stiftung an der Berechnung beteiligt. Deren
Vorsitzender sagte über das Ergebnis: „Die Studie .zeigt, dass
Eigentum in Deutschland immer noch einen erfreulich hohen Stellenwert
hat. Sehen wir zu, dass wir diese Position mit Verstaatlichungen und
Enteignungen nicht aufs Spiel setzen."
Untersucht
wurden für den Index,
wie gut physische und intellektuelle Eigentumsrechte gesichert sind.
Dabei wird auch das rechtliche und politische Umfeld
berücksichtigt, etwa die Unabhängigkeit der Justiz oder das
Ausmaß an Korruption. Finnland führt die Rangliste an,
während Bangladesch den letzten Platz belegt. Auf den ersten
zwanzig Plätzen der Liste stehen die westeuropäischen und
angelsächsischen Staaten sowie Singapur, Japan und Hongkong. Dort
ist das Eigentum am besten geschützt. In Afrika und Lateinamerika
sind sie hingegen wenig sicher. Die statistische Untersuchung zeigt,
dass Länder, die auf der Eigentumsrechte-Skala von 0 bis 10 einen
Punkt höher stehen als andere, um durchschnittlich 8300 Dollar
höhere Einkommen je Einwohner haben. Im obersten Fünftel der
Staaten mit sicheren Eigentumsrechten liegt das durchschnittliche
Einkommen bei fast 40 000 Dollar. Im mittleren Fünftel
beträgt das durchschnittliche Jahreseinkommen nur etwa 11 750
Dollar, im untersten Fünftel dagegen nur 4341 Dollar.
Mindestens
vier Milliarden Menschen,
also zwei Drittel der Erdbevölkerung, leben in Ländern, die
nicht als Rechtsstaaten gelten können. „Die Mehrheit der Menschen
auf der Welt hat keine gesicherten Eigentumsrechte, Verträge
werden nicht durchgesetzt", kritisiert die vom peruanischen
Ökonomen Hernando de Soto geleitete UN-Kommission zur
Stärkung der Rechte der Armen (Clep). Wichtige
Schwellenländer erreichen nur mittlere Plätze auf der
Rangliste. Indien liegt auf Platz 46, China auf Platz 68 und Russland
auf Platz 87. In diesen drei Staaten ist vor allem das rechtliche und
politische Umfeld nicht so stabil, was die Wertung verschlechtert(FAZ
vom 25.2.2009).
Inhalt:
I.
Grundlagen -
Objektives und Subjektives Urheberrecht
II. Gesetzlichen
Regelungen im Gesetz über Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte (UrhG - 1965) - Urheberrecht im Rechtssystem
III. Urheberrecht
(Erster Teil)
IV.
Die Schöpfung und ihr(e) Urheber
V.
Inhalt und Schranken
VI.
Rechtsnachfolge und Rechtsverkehr - Urhebervertragsrecht
VII.
Schutz gegen Urheberrechtsverletzungen (Vierter Teil, II.
Abschnitt)
VIII.
Ergänzende Schutzbestimmungen (I. Abschnitt)
IX.
Zeitliche Befristung des Rechtsschutzes des geistigen
Eigentums
X.
Sonderbestimmungen für Filmwerke (Dritter Teil)
XI.
Sonderbestimmungen für Computerprogramme
XII.
Verwandte Schutzrechte. §§ 70 ff. (Zweiter Teil)
XIII.
Die Zwangsvollstreckung in Urheber- und
Leistungsschutzrechte
XIV.
Internationales und Europäisches Urheberrecht
XV.
Das schuldrechtliche Institut des Verlagsvertrages - Das
Verlagsgesetz
XVI.
Recht der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften in
Deutschland
XVII.
Europäische Bestrebungen betreffend
Verwertungsgesellschaften
* * *
Zu weiteren Verweisen, Urteilen und
Unterlagen siehe auch Vorlesung
SS 2007 und SS 2008
______________________________________________________________________________________________
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an: Rechtsanwalt Professor
Dr. Norbert P. Flechsig,
Raitengasse 7, 73630
Remshalden,
Telefon 07151 970000; Fax 970001; E-Mail: attorney@flechsig.biz;
Internet: www.flechsig.biz