FLECHSIG


[1310-2007-02-17]
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Tübingen

Professor Dr. Norbert P. Flechsig
 

Seminar im SS 2007

Urheberrecht Korb II -
Änderungen des Urheberrechtsgesetzes im Widerstreit
der Interessen der Urheber und Verwerter

Termin:    Ganztags am Freitag, dem 6. Juli 2007 - Ort wird noch bekannt gegeben.

Beginn: 9:00 s.t. bis ca. 17 Uhr
Eignung:  5. Semester ff. - Lehrveranstaltung i.S. von § 8 Abs. 2 lit. b JAPrO / § 9 Abs. 2 Nr. 3 JAPrO 2002 und § 4 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 PromO.
Die Teilnehmer sind gebeten, jedenfalls auch meine Vorlesung "Urheberrecht" im SS 2007 zu besuchen, Beginn  Mittwoch, den 18.4.2007, 14 Uhr c.t.; der Vorlesungsraum wird noch bekannt gegeben.

Aufgrund der Vorbesprechung am Mittwoch, dem 7.2.2007, wurden die folgenden Referate vergeben; weitere Referate sind noch frei:

Referate:

I.     Grundlagen des Rechts am geistigen Eigentum
  1. Was sagen uns Gotthold Ephraim Lessing und Immanuel Kant zum Geistigen Eigentum?
  2. Die Rechtfertigung des geistigen Eigentums bei Thomas Hobbes “Leviathan” (1650) sowie bei John Locke in "The Second Treatise of Civil Government - V. Of Property (1690)" und "An Essay Concerning Human Understanding" - Andreas Lohbeck
II.    Änderungen des Urheberrechtsgesetzes 2007
  1. § 26 UrhG - Neues Folgerecht  im Lichte Europäischer Harmonisierung (Das 5. UrhÄG vom 10.11.2006, BGBl. I, 2006, 2587; BRatsDrs. 69/06).
  2. § 31 IV UrhG/RegE - Der Wegfall der Nichtigkeit der Einräumung unbekannter Nutzungsarten und seine Auswirkungen auf die Praxis - Wegfall des § 31 IV UrhG und seine Folgerungen: §§ 31a, 88 I, 89 I, 137l UrhÄG/RegE.
  3. § 38 UrhG - Open Access der Archive der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten? - Möglichkeiten und Grenzen des Zugangs zu Archiven der Rundfunkanstalten im Lichte des Eigentumsrechts an Produktionen: Reichen die Vorschriften des Korb II aus?   (unter referentieller Mitwirkung  von Dr.Martin Vogel, Mitglied der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, München).
  4. § 51 UrhG/RegE - Das Zitatrecht in nationaler und internationaler Sicht - Notwendikeit der Änderung im Mulitmediazeitalter?!
  5. § 52a UrhG/RegE Änderungen der Schrankenregeln in § 52a UrhG n.F.  Geistiges Eigentum in Piratenhand? Open-Access: Die Lösung? - Frank Lutzenberger.
  6. § 53a UrhG/RegE - Elektronischer Kopienversand, § 53a UrhG - Gefährdung des Wissensstandorts Deutschland? (zuletzt Wandtke/Grassmann, ZUM 2006, 889).
  7. §§ 54 ff. UrhG/RegE - Angemessene Vergütungsbestimmungen im  UrhG im Lichte der Vielzahl beteiligter Urheber und der technischen Nutzungsmöglichkeiten .
  8. Die Wahrnehmung der Urheberrechte durch Verwertungsgesellschaften - insbesondere unter besonderer Bewertung und Bedeutung des § 63a UrhG  (unter referentieller Mitwirkung  von Dr.Martin Vogel, Mitglied der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, München).
  9. § 49 UrhG : Überholtes Verständnis der aktuellen Informations- und Wissensvermittlung oder Enteignung der Verleger? (Unter referentieller Mitwirkung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael Rath-Glawatz,  Mitglied der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) - www.kek-online.de.
  10. § 13a UrhWahrnG/RegE - Tarife für Geräte und Speichermeiden - Transparenz der Verteilung.
III.    Elektronischer Geschäftsverkehr und Verstärkung der Durchsetzung des Geistigen Eigentums
  1. § 101 UrhÄG/RegE-DurchsetzungsRL - Anspruch auf Auskunft - Der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des Geistigen Eigentums (Art. 6: Änderung des Urheberrechtsgesetzes), vom 24.1.2007) idF des Regierungsentwurf vom  24.1.2007 - Philip Kohl.
  2. §§ 97, 97a UrhÄG/RegE-DurchsetzungsRL - Anspruch auf Auskunft - Der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des Geistigen Eigentums (Art. 6: Änderung des Urheberrechtsgesetzes), vom 24.1.2007) idF des Regierungsentwurf vom  24.1.2007.
  3. Urheberrecht und Haftung der Telemedien (Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations - und Kommunikationsdienste (Elektronischer - Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG, Art. 1:) - Telemediengesetz [TMG] vom 1.3.2007 (BGBl. I, 2007, ###; BTagsDrs. 16/3078) - Meng Zhang.
IV.    Europäisches Urheberrecht
  1. Was sagt uns die Studie: "The Recasting of Copyright & Related Rights for the Knowledge Economy" des Institut for Information Law (IViR - http://www.ivir.nl) der Universität Amsterdam vom November 2006?- The study was commissioned by the European Commission's Internal  Market Directorat-General, in response to the invitation to tender Markt/2005/08/D. The view expressed and all recommendations made are those of the authors.
  2. Ist von einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form auf sonstige Weise i.S. von Art. 4 I der Informationsgesellschafts-Richtlinie auszugehen, wenn Dritten der Gebrauch von Werkstücken urheberrechtlich geschützter Werke ermöglicht wird, ohne dass mit der Gebrauchsüberlassung eine Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Werkstücke verbunden ist? - Kann der Schutz der Warenverkehrsfreiheit der Ausübung des Verbreitungsrechts in den vorgenannten Fällen entgegenstehen, wenn die präsentierten Werkstücke in dem Mitgliedstaat, wo sie hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen? - BGH Vorlage in Sachen Beschluß vom 5. 10. 2006 - I ZR 247/03 (OLG Frankfurt a.M.) - Le Corbusier-Möbel; ferner OLG Köln GRUR-RR 2007, 1 - Ausstellungsverbot von Möbelnachbildungen.
  3. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Ratsdok. 11245/05; KOM (2005) 276 endg.), BRatsDrs. 600/05., BTagsDr. 16/150.
Hinweis: Weitere Themen können bei Bedarf gerne gestellt werden.

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Bedingungen der Ausarbeitung der Seminararbeit:

Die Arbeit sollte grundsätzlich nicht mehr als 20 Seiten umfassen (ca . 1/4 Korrekturrand, Schriftgröße 12, Zeilenabstand 1,5, üblicher Buchstabenabstand), der Vortrag bzw. die Präsentation insgesamt maximal 20 Minuten! betragen. Bitte geben Sie Ihre gedruckte Seminararbeit in zweifacher Ausfertigung 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn ab und zusätzlich eine Digitalkopie (pdf) an die Adresse Attorney@t-online.de, die auf der Homepage der Universität gespeichert wird.

In Ergänzung dazu bitten wir um die Erstellung eines Thesenpapiers, das höchstens 2 DIN A 4-Seiten umfassen sollte. Dieses Thesenpapier dient für alle anderen Seminarteilnehmer als Kurzübersicht (Gliederung, stichwortartige Aufstellung, Zusammenfassung) und ist am ersten Veranstaltungstag in einer Ausfertigungsanzahl, die dem Teilnehmerkreis entspricht,  mitzubringen. Bitte legen Sie bei Abgabe Ihrer beiden Seminararbeiten ein Exemplar des Thesenpapiers bei.
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Der Vortrag soll mittels Powerpoint (PPS) mittels bereitstehendem Videobeamer und PC technisch unterstützt vorgetragen werden.
Hierzu sind folgende Hinweise zu beachten:
-    Die Präsentation selber mit keinen Animationen oder filmischen sowie visuellen oder audiovisuellen Elementen zu versehen, soweit diese nicht notwendig und erforderlich sind, um rechtliche Sachverhalte zu erläutern oder zu vertiefen.
-    Dabei soll auch darauf geachtet werden, dass aus beleuchtungstechnischen Gründen der schwarze, schlagwortartig im Sinne eines Überblicks gewählte Text auf einem weißen Hintergrund erscheint.
-    Die Seitenzahl der Präsentation soll  der Anforderung gemäß, den Vortrag auf 10 bis maximal 15 Minuten zu beschränken, 12 Seiten grundsätzlich nicht überschreiten.
-   Als empfehlenswertes Transportmedium für die PPS-Datei wird ein USB-Stick empfohlen.
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Seminarteilnahme und Häusliche Hausarbeiten nach § 21 StudPrO
(Satzung der Universität Tübingen für den Schwerpunktbereich Rechtswissenschaften v. 10.3.2003 i.d.jeweils gültigen Fassung):

In den Fällen, in denen der Studierende zugleich eine Häusliche Arbeit nach § 21 I S. 2 StudPrO als Seminararbeit erbringen will, ist dies nur möglich, wenn der Ablieferungszeitpunkt der Häuslichen Arbeit vier Wochen vor dem Seminartermin liegt. Hierfür gelten ausschließlich die Vorschriften der StudPrO in Verbindung mit dem Hinweisblatt zur Häuslichen Arbeit (darin u.a. verbindliche Regeln zum Umfang und zur Formatierung, ferner zur Notwendigkeit der Abgabe einer elektronischen Fassung an das Prüfungsamt enthalten sind) und dem diesbezüglichen Antrag auf Zuteilung der häuslichen Arbeit.

Die Note für die Hausarbeit gemäß § 21 III S. 1 StudPrO i.V.m. § 15 JAPrO kann von derjenigen der Seminarteilnahme abweichen. Eine reformatio in pejus bezüglich der Hausarbeit ist infolge ihrer unabhängigen Bewertung ausgeschlossen; umgekehrt kann die Bewertung der Seminararbeit mit Blick auf den mündlichen Vortrag und die Beantwortung der im Verlauf des Seminars diskutierten Fragestellungen u.a. besser, aber auch schlechter ausfallen, also von der Benotung der Häuslichen Arbeit abweichen. Die Benotungen derHäuslichen Arbeit und der Seminarteilnahme sind mithin von einander unabhängig.

Seminarschein: Die Seminarteilnahme und ihre Bewertung werden erst im Anschluss an die Bekanntgabe der Benotung der Häuslichen Arbeit durch das Prüfungsamt bescheinigt.
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Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:

Rechtsanwalt Professor Dr. Norbert P. Flechsig, Raitengasse 7, 73630 Remshalden, Telefon 07151 970000; Fax 970001; E-Mail: attorney@flechsig.biz; Internet: www.flechsig.biz

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