FLECHSIG


[1312-E8_2008-09 11]
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Tübingen

Professor Dr. Norbert P. Flechsig
Professor Dr. Dr. h.c. Georg Sandberger

Seminar im WS 2008/9 - Syllabus

Korb III -
Anforderungen an die Veränderung des Urheberrechtsgesetzes
im 21ten Jahrhundert
und
Stärkung der Durchsetzung von Immaterialgüterrechten

Die Vorbesprechung fand bereits statt. Weitere Anfragen per eMail angenehm. Die grün angezeichneten Themen sind vergeben.

Termin:    Ganztags am Freitag, dem 6. Februar 2009 - Kupferbau 202 - Beginn: 9:00 s.t. bis ca. 17 Uhr  Eignung:  5. Semester ff. - Lehrveranstaltung i.S. von § 8 Abs. 2 lit. b JAPrO / § 9 Abs. 2 Nr. 3 JAPrO 2002 und § 4 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 PromO.

Die Vorlesung "Urheberrecht" im Sommersemester 2008 oder eine Vorgängervorlesung muss besucht worden sein.

Referate:
(hier: Namensliste zum downloaden - bitte auch mitbringen zur Vorbesprechung)
I.    Urheberrecht und Eigentum an wissenschaftlichen Werken für Lehre und Forschung
  1. Das Urheberrecht des Arbeitsnehmers (§ 43 UrhG) in Deutschland - Veränderungsnotwendigkeit im Zeitalter gesellschaftlicher Änderungen? - Frau Elisabeth Kraus.
II.    Notwendigkeiten der Überprüfung gesetzlicher Vergütungsbestimmungen und weiterer Schutzmaßnahmen in einem Korb III 
  1. Korb III - Prüfung eines gesetzlichen Verbots sogenannter intelligenterAufnahmesoftware, mit der gezielt Musiktitel automatisiert aus dem Webradioangebot herausgefiltert und aufgenommen werden können - Jörn Reusch
  2. Korb III - Prüfung einer Regelung des Handels mit gebrauchter Software im Urheberrechtsgesetz - Andrea Faber.
III.     Änderungen des Urheberrechtsgesetzes im Jahre 2008 im Besonderen
hierzu 1. Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages vom 4.7.2007 (BT-Drs. 16/5939)
2. Protokoll der Sitzung des Bundestages vom 5.7.2007 (BT-Drs. Protokoll 16/108 - Auszug)
3. Empfehlung des Rechtsausschusses vom 10.9.2007 (BT-Drs. 582/1/07) und Stellungnahme des Bundesrates vom 21.9.2007.
4. Urheberrechtsänderungsgesetz vom 26.10.2007 [BGBl. 2007 I, S. 2513].
5. Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung des geistigen Eigentums vom 11.4.2008 (BGBl. I, ####) - hier nur die das UrhG betreffenden Änderungen des RegE 16/5048.

  1. Erschöpfung durch Online-Vertrieb urheberrechtlich geschützter Werke - § 19a UrhG - Das Online-Übermittlungsrecht in Unterscheidung zum Recht der Vervielfältigung, Verbreitung und Sendung seine Auswirkungen zur Frage der en Erschöpfung - Patrick Scheidt.
IV.    Elektronischer Geschäftsverkehr und Verstärkung der Durchsetzung des Geistigen Eigentums
  1. Haftung für Urheberrechtsverletzung und Markenrechtsverletzung bei der Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) und Adwords im Internet. (BGH vom 18.5.2006 - I ZR 183/03 - Impuls; OLG Braunschweig WRP 2007, 435) - Christian von Strobl.
V.    Europäisches und internationales Urheberrecht
  1. Die VO (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) und ihre Anwendbarkeit auf das Recht des geistigen Eigentums (Art. 8 lex loci protectionis und Art 13). - Christoph Häusler.
VI.     Urheberrecht und Wettbewerbsrecht
VII.    Das Rechtshistorische Thema   

VIII.    Probleme aktueller Rechtsprechung
  1. Perlentaucher - Kann die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig sein und wie lauten diese Voraussetzungen? [(OLG Frankfurt Urteile vom 11.12.2007- Az: 11 U 75/06 und 11 U 76/06 - FAZ und SZ - AfP 2008, ; LG Frankfurt ZUM 2007, 65 - Zulässige Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Textvorlagen in eigengestalteten Kurzfassungen (sog. abstracts)] - Leonie Warnke
  2. Urheberrechtsbgaben auf Drucker - warum ja und warum nein? [BGH Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05; OLG Stuttgart ZUM 2005, 565 - Geräteabgabepflicht für Drucker und Plotter; LG Stuttgart ZUM 2005, 249-252 - Vergütungsansprüche für Drucker und Plotter] - Kalliope Giannadaki.
  3. Störerhaftung für Download von Computerspielen - Frank Kochanek.

Hinweis: Weitere Themen können bei Bedarf gerne gestellt werden.

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Bedingungen der Ausarbeitung der Seminararbeit:

Die Arbeit sollte grundsätzlich nicht mehr als 20 Seiten umfassen (ca . 1/4 Korrekturrand, Schriftgröße 12, Zeilenabstand 1,5, üblicher Buchstabenabstand), der Vortrag bzw. die Präsentation insgesamt maximal 20 Minuten! betragen. Bitte geben Sie Ihre gedruckte Seminararbeit in zweifacher Ausfertigung 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn ab und zusätzlich eine Digitalkopie (pdf) an die Adresse Attorney@t-online.de, die auf der Homepage der Universität gespeichert wird.

In Ergänzung dazu bitten wir um die Erstellung eines Thesenpapiers, das höchstens 2 DIN A 4-Seiten umfassen sollte. Dieses Thesenpapier dient für alle anderen Seminarteilnehmer als Kurzübersicht (Gliederung, stichwortartige Aufstellung, Zusammenfassung) und ist am ersten Veranstaltungstag in einer Ausfertigungsanzahl, die dem Teilnehmerkreis entspricht,  mitzubringen. Bitte legen Sie bei Abgabe Ihrer beiden Seminararbeiten ein Exemplar des Thesenpapiers bei.
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Der Vortrag soll mittels Powerpoint (PPS) mittels bereitstehendem Videobeamer und PC technisch unterstützt vorgetragen werden.
Hierzu sind folgende Hinweise zu beachten:
-    Die Präsentation selber mit keinen Animationen oder filmischen sowie visuellen oder audiovisuellen Elementen zu versehen, soweit diese nicht notwendig und erforderlich sind, um rechtliche Sachverhalte zu erläutern oder zu vertiefen.
-    Dabei soll auch darauf geachtet werden, dass aus beleuchtungstechnischen Gründen der schwarze, schlagwortartig im Sinne eines Überblicks gewählte Text auf einem weißen Hintergrund erscheint.
-    Die Seitenzahl der Präsentation soll  der Anforderung gemäß, den Vortrag auf 10 bis maximal 15 Minuten zu beschränken, 12 Seiten grundsätzlich nicht überschreiten.
-   Als empfehlenswertes Transportmedium für die PPS-Datei wird ein USB-Stick empfohlen.
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Seminarteilnahme und Häusliche Hausarbeiten nach § 21 StudPrO
(Satzung der Universität Tübingen für den Schwerpunktbereich Rechtswissenschaften v. 10.3.2003 i.d.jeweils gültigen Fassung):

In den Fällen, in denen der Studierende zugleich eine Häusliche Arbeit nach § 21 I S. 2 StudPrO als Seminararbeit erbringen will, ist dies nur möglich, wenn der Ablieferungszeitpunkt der Häuslichen Arbeit vier Wochen vor dem Seminartermin liegt. Hierfür gelten ausschließlich die Vorschriften der StudPrO in Verbindung mit dem Hinweisblatt zur Häuslichen Arbeit (darin u.a. verbindliche Regeln zum Umfang und zur Formatierung, ferner zur Notwendigkeit der Abgabe einer elektronischen Fassung an das Prüfungsamt enthalten sind) und dem diesbezüglichen Antrag auf Zuteilung der häuslichen Arbeit.

Die Note für die Hausarbeit gemäß § 21 III S. 1 StudPrO i.V.m. § 15 JAPrO kann von derjenigen der Seminarteilnahme abweichen. Eine reformatio in pejus bezüglich der Hausarbeit ist infolge ihrer unabhängigen Bewertung ausgeschlossen; umgekehrt kann die Bewertung der Seminararbeit mit Blick auf den mündlichen Vortrag und die Beantwortung der im Verlauf des Seminars diskutierten Fragestellungen u.a. besser, aber auch schlechter ausfallen, also von der Benotung der Häuslichen Arbeit abweichen. Die Benotungen derHäuslichen Arbeit und der Seminarteilnahme sind mithin von einander unabhängig.

Seminarschein: Die Seminarteilnahme und ihre Bewertung werden erst im Anschluss an die Bekanntgabe der Benotung der Häuslichen Arbeit durch das Prüfungsamt bescheinigt.
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Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:

Rechtsanwalt Professor Dr. Norbert P. Flechsig, Raitengasse 7, 73630 Remshalden, Telefon 07151 970000; Fax 970001; E-Mail: attorney@flechsig.biz; Internet: www.flechsig.biz

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