FLECHSIG


[1312-E8_2008-07 22]
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Tübingen

Professor Dr. Norbert P. Flechsig
Professor Dr. Dr. h.c. Georg Sandberger

Seminar im WS 2008/9 - Syllabus

Korb III -
Anforderungen an die Veränderung des Urheberrechtsgesetzes
im 21ten Jahrhundert
und
Stärkung der Durchsetzung von Immaterialgüterrechten

Die Vorbesprechung fand bereits statt. Weitere Anfragen per eMail angenehm. Die grün angezeichneten Themen sind vergeben.

Termin:    Ganztags am Freitag, dem ##.  Februar 2009 - Ort und genaues Datum werden noch bekannt gegeben. Beginn: 9:00 s.t. bis ca. 17 Uhr  Eignung:  5. Semester ff. - Lehrveranstaltung i.S. von § 8 Abs. 2 lit. b JAPrO / § 9 Abs. 2 Nr. 3 JAPrO 2002 und § 4 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 PromO.

Die Vorlesung "Urheberrecht" im Sommersemester 2008 oder eine Vorgängervorlesung muss besucht worden sein.

Referate:
(hier: Namensliste zum downloaden - bitte auch mitbringen zur Vorbesprechung)
I.    Urheberrecht und Eigentum an wissenschaftlichen Werken für Lehre und Forschung
  1. Grundlagen  urheberrechtlicher Anpassungsnotwendigenkeiten im Korb III zur Novellierung des Urheberrechts: Spezifische Anforderungen von Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Wissens- und Informationsgesellschaft sowie der zunehmend wissensbasierten Wirtschaft - Stärkere Berücksichtigung der rasanten technologischen Entwicklungen im IuK-Bereich sowie der Rahmenbedingungen für die neuen Lehr- und Lernplattformen (beispielsweise e-Learning, Distance Teaching, Online Instructioning usw.) - (BRatsDrs. 582/07).
  2. Wie könnten auf der Grundlage des Open-Access-Prinzips die Chance für innovative, attraktive und elektronischen Umgebungen angemessene Organisations- und Geschäftsmodelle für Publikation und Distribution von Wissen eröffnet werden, die auch Verlagen und der gesamten Informationswirtschaft neue Möglichkeiten zur Erschließung von Publikations- und Distributionsmärkten bieten?
  3. Die "Government Purpose License" in den USA: Inhalt und Umfang sowie Regelung der Werkherrschaft.
  4. "Crown Copyright" in Großbrittanien und Urheberrecht des Arbeitnehmers in aus Steuermitteln finanzierten Einrichtungen: Eingechränkte Nutzungsrechtsbefugnisse und Einräumung an Verlage.
  5. Urheberwahrnehmungsrecht in Deutschland und die Commission Permanente de Contrôle des Sociétés de Perception et Répartition des Droits  (Markowski, GRURInt 2007, 819.
  6. Das Urheberrecht des Arbeitsnehmers (§ 43 UrhG) in Deutschland - Veränderungsnotwendigkeit im Zeitalter gesellschaftlicher Änderungen? - Frau Elisabeth Kraus.
II.    Notwendigkeiten der Überprüfung gesetzlicher Vergütungsbestimmungen und weiterer Schutzmaßnahmen in einem Korb III 
  1. Korb III - Überprüfung der bestehenden Regelungen bei Kabelweitersendung (§ 20b UrhG) insbesondere im Hinblick auf etwaigen Änderungsbedarf wegen einer technologieneutralen Ausgestaltung angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung (z.B. Internet-TV), im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Kabelweitersendung und im Hinblick auf die Vergütung von § 20b Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes.
  2. Korb III - Prüfung einer Begrenzung der Privatkopie auf Kopien nur vom Original und des Verbots der Herstellung einer Kopie durch Dritte
  3. Korb III - Prüfung eines gesetzlichen Verbots sogenannter intelligenterAufnahmesoftware, mit der gezielt Musiktitel automatisiert aus dem Webradioangebot herausgefiltert und aufgenommen werden können.
  4. Korb III - Prüfung eines Zweitverwertungsrechts für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind (§ 38 UrhG), unter Einbezug eines internationalen Vergleichs
  5. Korb III - Prüfung einer Regelung des Handels mit gebrauchter Software im Urheberrechtsgesetz - Diese Frage kann aufgrund geltenden Rechts durch die Gerichte entschieden werden; sie ist ohnehin in einem größeren Kontext zu sehen und ggf. eigenständig zu thematisieren.
  6. Korb III - Überprüfung der bestehenden Regelung hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a i.VV.m. § 137k UrhG).
  7. Korb III - Prüfung hinsichtlich einer Widerrufsmöglichkeit von Filmurhebern bei den unbekannten Nutzungsarten.
III.     Änderungen des Urheberrechtsgesetzes im Jahre 2008 im Besonderen
hierzu 1. Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages vom 4.7.2007 (BT-Drs. 16/5939)
2. Protokoll der Sitzung des Bundestages vom 5.7.2007 (BT-Drs. Protokoll 16/108 - Auszug)
3. Empfehlung des Rechtsausschusses vom 10.9.2007 (BT-Drs. 582/1/07) und Stellungnahme des Bundesrates vom 21.9.2007.
4. Urheberrechtsänderungsgesetz vom 26.10.2007 [BGBl. 2007 I, S. 2513].
5. Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung des geistigen Eigentums vom 11.4.2008 (BGBl. I, ####) - hier nur die das UrhG betreffenden Änderungen des RegE 16/5048.

  1. Erschöpfung durch Online-Vertrieb urheberrechtlich geschützter Werke - § 19a UrhG - Das Online-Übermittlungsrecht in Unterscheidung zum Recht der Vervielfältigung, Verbreitung und Sendung seine Auswirkungen zur Frage der en Erschöpfung.
  2. Das goldene Zeitalter der Maler - § 26 UrhG - Neues Folgerecht  im Lichte Europäischer Harmonisierung (Das 5. UrhÄG vom 10.11.2006, BGBl. I, 2006, 2587; BRatsDrs. 69/06).
  3. Die Hebung der Archivschätze und ihre Bergungskosten - §§ 31 IV und 137L UrhG-neu - Der Wegfall der Nichtigkeit der Einräumung unbekannter Nutzungsarten und seine Auswirkungen auf die Praxis - Wegfall des § 31 IV UrhG und seine Folgerungen: §§ 31a, 88 I, 89 I, 137l UrhG-neu
  4. Open Access der Archive der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten? - Möglichkeiten und Grenzen des Zugangs zu Archiven der Rundfunkanstalten im Lichte des Eigentumsrechts an Produktionen: Reichen die Vorschriften des Korb II aus? - § 38 UrhG
  5. Das Zitatrecht in nationaler und internationaler Sicht - Notwendikeit der Änderung im Mulitmediazeitalter?! - § 51 UrhG neu
  6. Elektronischer Kopienversand - § 53a UrhG - Gefährdung des Wissensstandorts Deutschland? (zuletzt Wandtke/Grassmann, ZUM 2006, 889)
  7. Angemessene Vergütungsbestimmungen im  UrhG - Enteignung der Verleger? - im Lichte der Vielzahl beteiligter Urheber und der technischen Nutzungsmöglichkeiten der aktuellen Informations- und Wissensvermittlung - §§ 54 ff. UrhG
  8. Tarife für Geräte und Speichermeiden - Transparenz der Verteilung - § 13a UrhWahrnG.
  9. Die Änderungen des UrhG 2008 - DurchsetzungsRL:     
IV.    Elektronischer Geschäftsverkehr und Verstärkung der Durchsetzung des Geistigen Eigentums
  1. §§ 97, 97a UrhÄG/RegE-DurchsetzungsRL - Anspruch auf Auskunft - Der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des Geistigen Eigentums (Art. 6: Änderung des Urheberrechtsgesetzes), vom 24.1.2007 idF des Regierungsentwurf vom  2007 i.d.F. des Gesetzes vom 11.4.2008.
  2. Urheberrecht und Haftung der Telemedien (Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations - und Kommunikationsdienste (Elektronischer - Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG, Art. 1:) - Telemediengesetz [TMG] vom 1.3.2007 (BGBl. I, 2007, 179; hierzu BTagsDrs. 16/3078) 
  3. Haftung für Urheberrechtsverletzung und Markenrechtsverletzung bei der Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) und Adwords im Internet. (BGH vom 18.5.2006 - I ZR 183/03 - Impuls; OLG Braunschweig WRP 2007, 435).
  4. Die Auswirkungen der Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auf Verletzermehrheiten.
V.    Europäisches und internationales Urheberrecht
  1. Die VO (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) und ihre Anwendbarkeit auf das Recht des geistigen Eigentums (Art. 8 lex loci protectionis und Art 13). - Christoph Häusler.
  2. The Greenpaper on Knowledge Economy [COM (2008) 466/3 vom 16.7.2008].
  3. "The Recasting of Copyright & Related Rights for the Knowledge Economy" des Institut for Information Law (IViR - http://www.ivir.nl) der Universität Amsterdam vom November 2006 - The study was commissioned by the European Commission's Internal  Market Directorat-General, in response to the invitation to tender Markt/2005/08/D. The view expressed and all recommendations made are those of the authors.
  4. Die französische Regierungsstudie zur Immaterialgüterwirtschaft 2007: „L économie de l immatériel“ - hierzu Geiger, GRURInt 2007, 816..
  5. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Ratsdok. 11245/05; KOM (2005) 276 endg.), BRatsDrs. 600/05., BTagsDr. 16/150.
VI.     Urheberrecht und Wettbewerbsrecht
VII.    Das Rechtshistorische Thema   

VIII.    Probleme aktueller Rechtsprechung
  1. Perlentaucher - Kann die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig sein und wie lauten diese Voraussetzungen? [(OLG Frankfurt Urteile vom 11.12.2007- Az: 11 U 75/06 und 11 U 76/06 - FAZ und SZ - AfP 2008, ; LG Frankfurt ZUM 2007, 65 - Zulässige Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Textvorlagen in eigengestalteten Kurzfassungen (sog. abstracts)] - Frau Leonie Warnke
  2. Urheberrechtsbgaben auf Drucker - warum ja und warum nein? [BGH Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05; OLG Stuttgart ZUM 2005, 565 - Geräteabgabepflicht für Drucker und Plotter; LG Stuttgart ZUM 2005, 249-252 - Vergütungsansprüche für Drucker und Plotter] - Frau Kalliope Giannadaki.
  3. Störerhaftung für Download von Computerspielen - Birgt das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Dritten Urheberrechtsverletzungen durch Downloads begangen werden? Löst dies insbesondere bei Jugendlichen somit Prüf- und Handlungspflichten aus? Erstrecken sich diese Pflichten darauf, bereits die Installation von Filesharing-Software in jedem Fall zu verhindern? Müssen Nutzungsbeschränkungen festgelegt und die Installation von Software durch andere Benutzer verhindert werden? - LG Frankfurt MMR 2007,  804, OLG Frankfurt  11U 27/07.
  4. Inhalt und Umfang des Datenbankschutzes - Zum Geltungsbereich des § 5 UrhG (amtliche Werke) für Leistungsschutzrechte.

Hinweis: Weitere Themen können bei Bedarf gerne gestellt werden.

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Bedingungen der Ausarbeitung der Seminararbeit:

Die Arbeit sollte grundsätzlich nicht mehr als 20 Seiten umfassen (ca . 1/4 Korrekturrand, Schriftgröße 12, Zeilenabstand 1,5, üblicher Buchstabenabstand), der Vortrag bzw. die Präsentation insgesamt maximal 20 Minuten! betragen. Bitte geben Sie Ihre gedruckte Seminararbeit in zweifacher Ausfertigung 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn ab und zusätzlich eine Digitalkopie (pdf) an die Adresse Attorney@t-online.de, die auf der Homepage der Universität gespeichert wird.

In Ergänzung dazu bitten wir um die Erstellung eines Thesenpapiers, das höchstens 2 DIN A 4-Seiten umfassen sollte. Dieses Thesenpapier dient für alle anderen Seminarteilnehmer als Kurzübersicht (Gliederung, stichwortartige Aufstellung, Zusammenfassung) und ist am ersten Veranstaltungstag in einer Ausfertigungsanzahl, die dem Teilnehmerkreis entspricht,  mitzubringen. Bitte legen Sie bei Abgabe Ihrer beiden Seminararbeiten ein Exemplar des Thesenpapiers bei.
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Der Vortrag soll mittels Powerpoint (PPS) mittels bereitstehendem Videobeamer und PC technisch unterstützt vorgetragen werden.
Hierzu sind folgende Hinweise zu beachten:
-    Die Präsentation selber mit keinen Animationen oder filmischen sowie visuellen oder audiovisuellen Elementen zu versehen, soweit diese nicht notwendig und erforderlich sind, um rechtliche Sachverhalte zu erläutern oder zu vertiefen.
-    Dabei soll auch darauf geachtet werden, dass aus beleuchtungstechnischen Gründen der schwarze, schlagwortartig im Sinne eines Überblicks gewählte Text auf einem weißen Hintergrund erscheint.
-    Die Seitenzahl der Präsentation soll  der Anforderung gemäß, den Vortrag auf 10 bis maximal 15 Minuten zu beschränken, 12 Seiten grundsätzlich nicht überschreiten.
-   Als empfehlenswertes Transportmedium für die PPS-Datei wird ein USB-Stick empfohlen.
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Seminarteilnahme und Häusliche Hausarbeiten nach § 21 StudPrO
(Satzung der Universität Tübingen für den Schwerpunktbereich Rechtswissenschaften v. 10.3.2003 i.d.jeweils gültigen Fassung):

In den Fällen, in denen der Studierende zugleich eine Häusliche Arbeit nach § 21 I S. 2 StudPrO als Seminararbeit erbringen will, ist dies nur möglich, wenn der Ablieferungszeitpunkt der Häuslichen Arbeit vier Wochen vor dem Seminartermin liegt. Hierfür gelten ausschließlich die Vorschriften der StudPrO in Verbindung mit dem Hinweisblatt zur Häuslichen Arbeit (darin u.a. verbindliche Regeln zum Umfang und zur Formatierung, ferner zur Notwendigkeit der Abgabe einer elektronischen Fassung an das Prüfungsamt enthalten sind) und dem diesbezüglichen Antrag auf Zuteilung der häuslichen Arbeit.

Die Note für die Hausarbeit gemäß § 21 III S. 1 StudPrO i.V.m. § 15 JAPrO kann von derjenigen der Seminarteilnahme abweichen. Eine reformatio in pejus bezüglich der Hausarbeit ist infolge ihrer unabhängigen Bewertung ausgeschlossen; umgekehrt kann die Bewertung der Seminararbeit mit Blick auf den mündlichen Vortrag und die Beantwortung der im Verlauf des Seminars diskutierten Fragestellungen u.a. besser, aber auch schlechter ausfallen, also von der Benotung der Häuslichen Arbeit abweichen. Die Benotungen derHäuslichen Arbeit und der Seminarteilnahme sind mithin von einander unabhängig.

Seminarschein: Die Seminarteilnahme und ihre Bewertung werden erst im Anschluss an die Bekanntgabe der Benotung der Häuslichen Arbeit durch das Prüfungsamt bescheinigt.
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Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:

Rechtsanwalt Professor Dr. Norbert P. Flechsig, Raitengasse 7, 73630 Remshalden, Telefon 07151 970000; Fax 970001; E-Mail: attorney@flechsig.biz; Internet: www.flechsig.biz

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