FLECHSIG


[1315-E1_2010-07 10]
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Tübingen

Professor Dr. Norbert P. Flechsig
Professor Dr. Dr. h.c. Georg Sandberger

Seminar im WS 2010/11 - Syllabus

  Verwertungsgesellschaften in Deutschland und ihre Einbindung in europäische und internationale Beziehungen

Termin:    Ganztags am Freitag, Anfang Februar 2011 - Ort und genaues Datum werden noch bekannt gegeben. Beginn: 9:00 s.t. bis ca. 17 Uhr  Eignung:  5. Semester ff. - Lehrveranstaltung i.S. von § 8 Abs. 2 lit. b JAPrO / § 9 Abs. 2 Nr. 3 JAPrO 2002 und § 4 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 PromO.

Vorbesprechung am Ende des SS 2010: am 12.Juli 2010, Hörsaal 1, 12:30 Uhr.

Die Vorlesungen "Urheberrecht" im Sommersemester 2010 und "Einführung in das Medienrecht" um WS 2010/11 sollten besucht sein.

Ziel des Seminars ist es, in praxisnaher Sicht die Struktur von Verwertungsgesellschaften in Deutschland zu vermitteln und ihre Bedeutung und ihren Wandel  im internationalen Bereich zu erfassen. Hierzu aktuell aus der Rede der Bundesjustizminiserin Leutheusser-Schnarrenberger in ihrer Rede zum Urheberrecht am 14.6.2010 in Berlin:

"Es gibt aber einen Bereich, der noch nicht europäisch geregelt ist und wo wir dringend gleiche „Spielregeln“ in Europa brauchen, nämlich bei den Regeln für Verwertungsgesellschaften. Hier hat die Europäische Kommission bislang nur punktuell agiert, nämlich mit einer Empfehlung zur Lizenzierung von Online-Rechten von Musik. Die Folge war eine Zersplitterung von Repertoires, mit der weder kommerziellen Verwertern wie Sendeunternehmen, noch den Kreativen oder der kulturellen Vielfalt gedient ist. Hier will die Kommission nachbessern. Das halte ich für richtig, aber nicht für ausreichend. Deswegen engagiere ich mich – so wie es auch im Koalitionsvertrag steht – für eine umfassende Harmonisierung der Rahmenbedingungen für Verwertungsgesellschaften. Wir sollten nicht nur einheitliche europäische Rahmenbedingungen für Musikwerke und deren digitale Verwertung schaffen, sondern wir sollten bei der Harmonisierung auch andere Inhalte und Nutzungsarten einschließen, wie etwa den audiovisuellen Bereich und die Offline-Verwertung. Und wir sollten allgemein europäische verbindliche Vorgaben für Verwertungsgesellschaften festlegen, zum Beispiel zur Transparenz, Aufsicht und den außergerichtlichen Streitschlichtungsmechanismen."

Weitere Informationen und Literatur:

Peter Weber und Pascal Kamina: Modern copyright for digital media, 17 March 2010, European Parliament, Brussels (www.ebu-org).
The EBU White Book - Stephan Edward, Pascal Kamina und Karl-Nikolaus Peifer: Modern copyright for digital media Legal analysis and EBU proposals, March 2010 - Modern copyright for digital media: Legal analysis and EBU proposals - An EBU legal study with more detailed analysis and information on our proposals  (www.ebu.org).
EBU-Policy Paper - Modern copyright for digital media, March 2010 - A brief policy paper where we put forward our ideas for copyright modernization(www.ebu.org).
Public hearing - The governance of collective rights management in the EU, Copyright users statement, 23 April 2010.
Sandberger/Treeck, UFITA Bd.47, S.165-210 zur Fachaufsicht und Kartellaufsicht nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
Sandberger:  Verwertungsgesellschaften in einem globalisierten Rechtemarkt, (Mohr 2010), zu den Unzulänglichkeiten der derzeitigren Kontrolle von
Verwertungsgesellschaften auf nationaler Ebene und die zunehmende Kontrolldichte durch das deutsche und europäische Kartellrecht.
Kreile/Becker/Riesenhuber: Recht und Praxis der GEMA, 2. Aufl. 2008.

Enquete-Kommission "Kultur in Deutschland" des Deutschen Bundestages in der 16ten Legislaturperiode: „Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandter Schutzrechte“  (K-Drs. 16/236 bis16/245a und K-Drs. 16/258).

Enquete-Kommission "Internet und digitale Gesellschaft“ (BTagsDrs. 17/950). Am 05.05.2010 hat sich die Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft" konstituiert, die sich aus 17 Bundestagsabgeordneten und 17 externen Sachverständigen zusammensetzt. Die Einsetzung der Kommission geht auf einen gemeinsamen Antrag der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 17/950) zurück. Bis zur parlamentarischen Sommerpause 2012 soll die Kommission Ergebnisse und Handlungsempfehlungen vorlegen, die der weiteren Verbesserung der Rahmenbedingungen der Informationsgesellschaft in Deutschland dienen.
Arbeitsgruppe Urheberrecht: Mit dem Urheberrecht und dem Schutz geistigen Eigentums wird sich die zweite Gruppe auseinander setzen. Bei diesem Thema treffen erneut verschiedene Interessen aufeinander: Einerseits ermöglicht die kostenlose Verbreitung künstlerischer und geistiger Werke im Internet den einfachen Zugang für viele Menschen zu Texten, Filmen, Bildern und Musik. Andererseits bedroht die so genannte Kostenloskultur des Internets die Existenzgrundlagen der Künstlerinnen und Künstler sowie die damit verbundenen Strukturen bei Verlagen, Musik- und Filmproduzenten.


Geplante Themen und Referate zu folgenden Gebieten:

I.    Geschichte der Verwertungsgesellschaften in Deutschland und im europäischen Ausland in ausgewählten Staaten

II.    Die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG zum geistigen Eigentum
III.    Verwertungsgesellschaften in Deutschland und ihre Aufgabenbereiche zwischen privater und öffentlicher Aufgabenerfüllung und ihre Verpflichtung zu sozialen und kulturellen Leistungen

IV.    Die Struktur der Verwertungsesellschaften und ihre Binnenorgantisationen

V.    Aufsicht über Verwertungsgesellschaften - das Urheberwahrnehmungsgesetz im Lichte des Wahrnehmungsmonopols

VI.     Voraussetzungen, Inhalt und Anforderungen im Rahmen der Schiedsstellenverfahren

VII.    Das Recht der Verwertungsgesellschaften im Lichte Nationalen und Europäischen Kartellrechts

VIII.     Europäische Vorhaben im Lichte des Verwertungsgesellschaftenrechts
   
   Vgl. zur Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Europäischen Binnenmarkt die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung vom 23.4.2010

IX.     Aufgaben und Funktionen von Verlagen, eingeschlossen Musikverlagen und deren Verbände in Abgrenzung zu Verwertungsgesellschaften


X.    Rechtliche Aspekte elektronischer Veröffentlichung

XI.    Aktuelle Rechtsprechung zur Inanspruchnahme und Wahrnehmung von Nutzungsrechten
  1. Inhalt und Umfang sowie Bedeutung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften - Wahrnehmung von Musik für Werbemaßnahmen - BGH-Urteil Gema I ZR 226/06 - GRUR 2010, 62: a) Die GEMA ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.b) Für die Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften ist der Übertragungszweckgedanke maßgeblich (BGHZ 142, 388, 396 - Musical-Gala), der teilweise in § 31 Abs. 5 UrhG gesetzlich geregelt ist. Soweit bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich bezeichnet sind, bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach den von den Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich das Nutzungsrecht erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird (§ 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG).c) Bei der Verwendung eines Musikwerkes zu Werbezwecken handelt es sich um eine Nutzungsart im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG. Eine Nutzungsart ist hierbei jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werkes (BGHZ 95, 274, 283 f. - GEMA-Vermutung I; BGHZ 145, 7, 11 - OEM-Version). Dementsprechend ist die Verwendung zu Werbezwecken eine allgemein übliche und wirtschaftlich eigenständige Form der Nutzung von Musikwerken (OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600; OLG München ZUM 1997, 275, 279).d) Die wirksame Einräumung eines Nutzungsrechts nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG setzt grundsätzlich die ausdrückliche, einzelne Bezeichnung der Nutzungsarten voraus.
  2. Kein unbeschränkter Abschlusszwang von Verwertungsgesellschaften - Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 5/07 – MMR 2010, 42 - Seeing is Believing - zu UrhWG § 11 Abs. 1: a) Die Pflicht der Verwertungsgesellschaft, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn im Einzelfall eine missbräuchliche Ausnutzung der faktischen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft ausscheidet und diese dem Verlangen auf Ein-räumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegen-halten kann.b) Die Beurteilung, ob eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme vom Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG gegeben ist, erfordert eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Urhe-berrechtswahrnehmungsgesetzes sowie des Zweckes der grundsätzlichen Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft.c) Die Verwertungsgesellschaft darf die Einräumung von Nutzungsrechten da-nach dann verweigern, wenn der Interessent an der von ihm beabsichtigten Ausübung der begehrten Nutzungsrechte aus Rechtsgründen gehindert ist, weil es dazu der Einräumung weiterer Nutzungsrechte bedarf, die er nicht erlangen kann.
  3. VG Wort hat nur bei schuldhaftem Verstoß gegen Meldepflicht Anspruch auf doppelte Vergütung –  BGH GRUR-Prax 2009, 58 - „Scannertarif“ - UrhG §§ 54a, 54f, 54g (jeweils a.F.): a) Der Auskunftsanspruch nach § 54g I UrhG a.F richtet sich nur auf Auskunftserteilung über Art und Stückzahl der veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und nicht auf Auskunftserteilung über hergestellte und importierte Geräte. b). Der doppelte Vergütungssatz nach § 54f III UrhG a.F. kann nur bei schuldhaftem Verstoß gegen die Meldepflicht verlangt werden.
  4. Keine eigene Kabelweitersendung durch Hotelier ohne eigenen Netzbetieb- Regio Vertrag - Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, GRUR 2010, 530 - UrhG § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20: a) Sendender i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitstellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung - und nicht lediglich als Dienstleister beim Signaltransport - weiter, sendet er selbst und ist dafür selbst urheberrechtlich verantwortlich.b) Der zwischen der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutz-rechte von Medienunternehmen mbH (VG Media) und Kabelnetzbetreibern im Jahr 2003 geschlossene "Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrestrisch und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunternehmen in den Breitbandkabeln der Kabelnetzbetreiber" (Regio-Vertrag) regelt auch das Recht, Sendesignale über Verteileranlagen in Gästezimmer von Beherbergungsbetrieben weiterzuleiten.
  5. Kontrollzuschläge bei Verletzung von Verwertungsrechten mehrerer Verwertungsgesellschaften [AG Köln JurPC 2010, 78 - Urteil vom 15.03.2010 - 137 C 614/09].
  6. Urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von Fotokopiergeräten - BGH 2009, 480 - UrhG a.F. §§ 54a II, 54d II; UrhG §§ 54h I : a) Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54a II, § 54d II UrhG (i.d.F. vom 25. 7. 1994) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen.b) Verwertungsgesellschaften dürfen sich zur Geltendmachung der nach § 54h I UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen eines Inkassounternehmens bedienen. BGH, Urteil vom 20. 11. 2008 - I ZR 62/06 (LG Heilbronn) (Kopierläden II)
  7. Kein zweistufiges Lizenzierungsverfahren bei Klingeltönen – BGH vom 18. Dezember 2008 (I ZR 23/06): Zum Änderungsverfahren der Verwertungsgesellschaften im Hinblick auf ihre Berechtigungsverträge hat der BGH Folgendes festgestellt: Ein einseitiger Beschluss der Mitgliederversammlung genügt nicht für eine Änderung des Berechtigungsvertrags. Die Bestimmung des § 6 lit. a II des GEMA Berechtigungsvertrags in der Fassung des Jahres 1996 („Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Berechtigungsvertrags, so gelten auch die Abänderungen als Bestandteil des Vertrags”) ist unwirksam, weil sie in AGB-rechtlicher Hinsicht (§ 307 I 1 BGB) unangemessen benachteiligt. - a) In der Verwendung eines – nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen – Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes i.S. des §14 UrhG, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden. b) Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrags in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrags in derFassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke alsKlingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingeltonumgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (§ 39UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton lediglich einer Lizenz derGEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers. c) Die zwischen der GEMA und den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge könnennicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung der GEMA einseitig geändert werden. d) Die Bestimmung des § 6 lit. a II des GEMA-Berechtigungsvertrags in der Fassung des Jahres 1996 („Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Berechtigungsvertrags, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des Vertrags.”) ist unwirksam, weil sie
    die Berechtigten unangemessen benachteiligt. 
  8. Reichweite der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen von Verwertungsgesellschaften - BGH GRUR 2004, 420 - UrhG §§ 26 VI, 54g I 3, II und III; BGB § 809: a) Einer Verwertungsgesellschaft steht weder nach §§ 54g II, 54h I UrhG noch nach § 242 BGB ein Anspruch zu, gegen den Willen des Geschäftsinhabers die Geschäftsräume eines Kopierladens zu betreten und die bereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu erfassen oder zu kontrollieren. b) Der Anspruch nach § 809 BGB ist auf die Besichtigung konkreter Sachen oder Sachgesamtheiten gerichtet und begründet kein Durchsuchungsrecht an Geschäftsräumen des Schuldners. c) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach §§ 54g II, 54h I UrhG, kann die Verwertungsgesellschaft in entsprechender Anwendung des §§ 54g I 3, 26 VI UrhG verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden gewährt wird. - BGH, Urteil vom 13. 11. 2003 - I ZR 187/01 (OLG Frankfurt a.M.) (Kontrollbesuch).
  9. Recht auf Kontrollbesuche - Auch das BVerfG hat sich in letzter Zeit mehrfach mit speziellen Fragen des Verwertungsgesellschaftsrechts befasst. In der Regel ging es hierbei um die Frage, ob ein  Recht auf Kontrollbesuche für die Verwertungsgesellschaften existiert. BVerfG, ZUM 2008, 682; zu vergleichbaren Fragen und Umfang des Betretensanspruchs BVerfG, GRUR-RR 2008, 377 – Lohnkopierbetrieb.
  10. Unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Leistungen - Bekanntlich läuft derzeit eine Untersuchung der EU-Kommission im Hinblick auf die Struktur der Verwertungsgesellschaften. In diesem Zusammenhang passt ein Urteil des EuGH von Ende 2008, dass das Verhältnis der Verwertungsgesellschaften zum Kartellrecht auslotet und feststellt, dass Art. 82 EG verletzt sein kann, wenn eine Verwertungsgesellschaft gegenüber Fernsehgesellschaften unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Leistungen anwendet und diese im Wettbewerb benachteiligt, es sei denn, dass sich eine derartige Praxis objektiv rechtfertigen ließe. - EuGH, GRUR 2009, 421 – Kanal 5 und TV 4/STIM.
  11. Sommer unseres Lebens - W-Lan-Haftung - Urteil  vom 12.5.2010 - I ZR 121/08 - NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens - UrhG §§ 19a, 97: a). Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. b). Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

Hinweis: Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 12 begrenzt.


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Bedingungen der Ausarbeitung der Seminararbeit:

Die Arbeit sollte grundsätzlich nicht mehr als 20 Seiten umfassen (ca . 1/4 Korrekturrand, Schriftgröße 12, Zeilenabstand 1,5, üblicher Buchstabenabstand), der Vortrag bzw. die Präsentation insgesamt maximal 20 Minuten! betragen. Bitte geben Sie Ihre gedruckte Seminararbeit in zweifacher Ausfertigung 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn ab und zusätzlich eine Digitalkopie (pdf) an die Adresse Attorney@t-online.de, die auf der Homepage der Universität gespeichert wird.

In Ergänzung dazu bitten wir um die Erstellung eines Thesenpapiers, das höchstens 2 DIN A 4-Seiten umfassen sollte. Dieses Thesenpapier dient für alle anderen Seminarteilnehmer als Kurzübersicht (Gliederung, stichwortartige Aufstellung, Zusammenfassung) und ist am ersten Veranstaltungstag in einer Ausfertigungsanzahl, die dem Teilnehmerkreis entspricht,  mitzubringen. Bitte legen Sie bei Abgabe Ihrer beiden Seminararbeiten ein Exemplar des Thesenpapiers bei.
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Der Vortrag soll mittels Powerpoint (PPS) mittels bereitstehendem Videobeamer und PC technisch unterstützt vorgetragen werden.
Hierzu sind folgende Hinweise zu beachten:
-    Die Präsentation selber mit keinen Animationen oder filmischen sowie visuellen oder audiovisuellen Elementen zu versehen, soweit diese nicht notwendig und erforderlich sind, um rechtliche Sachverhalte zu erläutern oder zu vertiefen.
-    Dabei soll auch darauf geachtet werden, dass aus beleuchtungstechnischen Gründen der schwarze, schlagwortartig im Sinne eines Überblicks gewählte Text auf einem weißen Hintergrund erscheint.
-    Die Seitenzahl der Präsentation soll  der Anforderung gemäß, den Vortrag auf 10 bis maximal 15 Minuten zu beschränken, 12 Seiten grundsätzlich nicht überschreiten.
-   Als empfehlenswertes Transportmedium für die PPS-Datei wird ein USB-Stick empfohlen.
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Seminarteilnahme und Häusliche Hausarbeiten nach § 21 StudPrO
(Satzung der Universität Tübingen für den Schwerpunktbereich Rechtswissenschaften v. 10.3.2003 i.d.jeweils gültigen Fassung):

In den Fällen, in denen der Studierende zugleich eine Häusliche Arbeit nach § 21 I S. 2 StudPrO als Seminararbeit erbringen will, ist dies nur möglich, wenn der Ablieferungszeitpunkt der Häuslichen Arbeit vier Wochen vor dem Seminartermin liegt. Hierfür gelten ausschließlich die Vorschriften der StudPrO in Verbindung mit dem Hinweisblatt zur Häuslichen Arbeit (darin u.a. verbindliche Regeln zum Umfang und zur Formatierung, ferner zur Notwendigkeit der Abgabe einer elektronischen Fassung an das Prüfungsamt enthalten sind) und dem diesbezüglichen Antrag auf Zuteilung der häuslichen Arbeit.

Die Note für die Hausarbeit gemäß § 21 III S. 1 StudPrO i.V.m. § 15 JAPrO kann von derjenigen der Seminarteilnahme abweichen. Eine reformatio in pejus bezüglich der Hausarbeit ist infolge ihrer unabhängigen Bewertung ausgeschlossen; umgekehrt kann die Bewertung der Seminararbeit mit Blick auf den mündlichen Vortrag und die Beantwortung der im Verlauf des Seminars diskutierten Fragestellungen u.a. besser, aber auch schlechter ausfallen, also von der Benotung der Häuslichen Arbeit abweichen. Die Benotungen derHäuslichen Arbeit und der Seminarteilnahme sind mithin von einander unabhängig.

Seminarschein: Die Seminarteilnahme und ihre Bewertung werden erst im Anschluss an die Bekanntgabe der Benotung der Häuslichen Arbeit durch das Prüfungsamt bescheinigt.
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Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Professor Dr. Norbert P. Flechsig, Raitengasse 7, 73630 Remshalden, Telefon 07151 970000; Fax 970001; E-Mail: attorney@flechsig.biz; Internet: www.flechsig.biz

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