FLECHSIG


[03000-190408]

Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. - The lawyer is the appointed independent advisor and representative in all legal matters. (§ 3 (1) Federal Lawyers’ Act - Bundesrechtsanwaltsordnung).

 

Verfehlt ist es deshalb, die wettbewerbsrechtliche Titelführung eines Rechtsanwalts, der sich als „Prof.Dr.Dr.h.c.“ hinsichtlich des „Prof.“ und des „Dr.h.c.“ einer in der Türkei angesiedelten, tertiären Bildungseinrichtung namens Yeditepe Üniversitesi ohne Zusatzangaben und ohne Herkunftangabe seiner Titelgirlande anpreist, wettbewerbsrechtlich neutral anzusehen. Ein klarer Verstoß gegen § 37 LHG Baden-Württemberg.

 

Siehe zu den von mir als Kläger in eigener Sache, anwaltlich durch Kollegen vertreten, geführten Verfahren OLG Stuttgart GRUR-Prax 2014, 454 sowie OLG Stuttgart Urteil 12 U 193/13 vom 18.3.2014 in juris sowie den Zurückweisungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs von Baden-Württemberg vom 21. März 2016, auch veröffentlicht in GRUR 2016, 1198. Ferner unter Hinweise und Informationen (links) die dort einsehbare Dokumentation über diesen Rechtsstreit.

Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte - Preferred Areas of Practice

Die Bundesrechtsanwaltskammer erkennt zum Wettbewerb der Anwälte: „Je intensiver der Wettbewerb von innen und außen, desto wichtiger ist eine präzise strategische Ausrichtung.“  Wenn man sich mit einer klaren Strategie und einem eindeutigen Profil im Markt von der Konkurrenz abhebt, darf allerdings die Bodenhaftung nicht verloren gehen. Durch Spezialisierung kann man als anwaltlicher Berater an Glaubwürdigkeit gewinnen und für Mandanten attraktiv sein.* Aber nur der raumgreifende, umfassende Blick gewährleistet eine zutreffende Beratung, die auch darin liegen kann, einen Spezialisten zu empfehlen. Anspruchsvolle Mandanten suchen nicht einfach einen Rechtsanwalt. Sie suchen bei verständiger Würdigung immer den erfahrenen, kenntnisreichen Berater. Ich berate in allen rechtlichen Fragen, insbesondere des Zivilrechts unter besonderem Einschluss des Erbrechts und des Öffentlichen Rechts. Daneben gehört mein besonderes Interesse auch solchen Fragen des Unionsrechts eingeschlossen des europäischen Verwaltungsrechts und des Völkerrechts mit den nachstehenden Schwerpunkten.

Mit Urkunde vom 18. August 2006 hatte mich die Rechtsanwaltskammer Stuttgart gemäß § 19 FAO in Verbindung mit §§ 66-68 BRAO
ab dem 1. November 2006 zum Mitglied im
Prüfungsausschuss "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" bestellt. Dieses Amt übte ich bis zu meinem Rücktritt am 20.7.2018 aus.

Ich bin befugt, die Berufsbezeichnung  "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" zu führen.
Meine Fortbildungsstunden betrugen in den Jahren 2015 bis heute jährlich mehr als 100 Stunden (2017: 939,5 Stunden)

Mein Motto, frei nach Shakespeare‘s Hamlet:
The Media is the thing,
Wherein I’Il catch the Conscience of the King.

(In den Medien soll die Falle seyn, worin ich das Gewissen der Oberen fangen will).


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